Blog — 26/03/2026

Änderung der OUG Nr. 114 über steuerliche Erleichterungen im Baubereich

Im Amtsblatt Rumäniens (Teil I) Nr. 507 vom 21. Juni 2019 wurde die Notverordnung der Regierung Nr. 43/2019 zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte über die Festlegung von Maßnahmen im Investitionsbereich veröffentlicht.

Diese Verordnung bringt unter anderem Änderungen bei Mindestlöhnen und steuerlichen Erleichterungen für Beschäftigte im Baubereich sowie die Erweiterung der Tätigkeitsbereiche.

Darüber hinaus werden mehrere durch die OUG Nr. 114/2018 geregelte Bereiche neu formuliert und klargestellt, wie z. B. Finanzierungsprogramme für Projekte im ländlichen Raum, Entwicklungsprogramme für Kurortgemeinden oder Verfahren für öffentlich-private Partnerschaften.

Anwendung der steuerlichen Erleichterungen im Baubereich

Ein sehr wichtiger Aspekt ist, dass OUG Nr. 43 den garantierten monatlichen Mindestbruttolohn für Beschäftigte im Baubereich bei 3.000 Lei monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2028 beibehält.

Dieser Lohn gilt für ein reguläres Arbeitszeitprogramm von 167,33 Stunden pro Monat und wird ausschließlich in den durch diese Verordnung geregelten Bereichen angewendet.

Hält ein Arbeitgeber diese Mindestlohnhöhe nicht ein, wird er mit einer Ordnungswidrigkeit bestraft, und die steuerlichen Erleichterungen werden annulliert.

Als Neuerung wurde ausdrücklich festgelegt, dass für Differenzen bei steuerlichen Verpflichtungen, die durch Neuberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer entstehen, Verzugszinsen und Verzugsstrafen gemäß dem Steuerverfahrensgesetzbuch (Codul de procedură fiscală) geschuldet werden.

Eine erste durch die analysierte Verordnung eingeführte Maßnahme besteht in der Erweiterung der Bautätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der steuerlichen Erleichterungen fallen.

Die aktualisierte Liste der Bereiche, für die die in OUG 114/2018 genannten Erleichterungen gelten, umfasst:

  • Bautätigkeit gemäß CAEN-Code 41.42.43 – Abschnitt F – Bau;
  • Bereiche der Herstellung von Baumaterialien, definiert durch folgende CAEN-Codes: 2312, 2331, 2332, 2361, 2362, 2363, 2364, 2369, 2370, 2223, 1623, 2512, 2511, 0811, 0812, 2351 (neu), 2352 (neu), 2399 (neu);
  • Tätigkeiten der Architektur, des Ingenieurwesens und technischer Beratungsdienstleistungen.

Wichtig! Die steuerlichen Erleichterungen werden gewährt, wenn Arbeitgeber 80 % ihres Umsatzes aus Tätigkeiten im Baubereich erzielen.

OUG Nr. 43/2019 klärt die Bedingungen zum Umsatz, die für die Inanspruchnahme von Erleichterungen erfüllt sein müssen, je nach Gründungsdatum der Gesellschaft und je nachdem, ob im Vorjahr eine Bau- und Montagetätigkeit ausgeübt wurde.

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