Blog — 26/03/2026

Dauer von Krankschreibungen – Neue Bestimmungen

Gemäß Art. 20 der Durchführungsverordnung zur Notverordnung der Regierung Nr. 158/2005 (OUG nr. 158/2005) über Krankenurlaub und Leistungen der Krankenversicherung darf die kumulierte Dauer der vom Hausarzt für einen Versicherten wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ausgestellten Krankschreibungen im letzten Jahr 30 Kalendertage nicht überschreiten, gezählt ab dem ersten Tag der Erkrankung, unabhängig von deren Ursache.

Nach Ablauf der vom Hausarzt gewährten 30 Kalendertage erfolgt die Ausstellung von Krankschreibungen ausschließlich durch den behandelnden Arzt in der Fachambulanz oder im Krankenhaus bei stationärer Aufnahme, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauern.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die alte Regelung vorsah, dass die oben genannte Dauer keine Tage des Krankenurlaubs umfasst, der wegen medizinisch-chirurgischer Notfälle oder im Falle der Verlängerung aufgrund eines ärztlichen Schreibens des behandelnden Krankenhausarztes gewährt wird.

Der Erlass Nr. 872/543/2020 fügt hinzu, dass die oben genannte kumulierte Dauer auch keine Tage der Verlängerung des Krankenurlaubs für Fernarztkonsultationen umfasst, die während des Ausnahmezustands gewährt wurden, noch die Verlängerungen von Krankenurlaub für COVID-19-Patienten.

Ebenfalls nicht umfasst sind Krankschreibungstage, die für den Zeitraum vom 15. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 gewährt werden, wenn der Gesundheitszustand des Patienten nach Ablauf des nach dem Krankenhausaufenthalt gewährten Krankenurlaubs (für andere Erkrankungen als COVID-19) die Wiederaufnahme der Arbeit nicht zulässt. In diesem Fall kann der Hausarzt auf der Grundlage eines vom behandelnden Krankenhausarzt ausgestellten ärztlichen Schreibens den Krankenurlaub wegen derselben Erkrankung unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauern verlängern.

Gemäß Abs. 1 des neu eingeführten Art. 78² (durch Erlass 872/2020) können Krankschreibungen, die ab dem 15. Mai 2020 ausgestellt werden, von den behandelnden Ärzten auch auf elektronischem Weg an die versicherten Personen übermittelt werden.

Für die Ausstellung der oben genannten Krankschreibungen kann die von den Zahlstellen für Krankenversicherungsleistungen ausgestellte Bescheinigung ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Krankschreibungen gemäß Art. 78² Abs. 1, die von anderen Ärzten als Hausärzten ausgestellt werden, werden den Zahlstellen für Krankenversicherungsleistungen ohne Sichtvermerk des Hausarztes vorgelegt.

Krankschreibungen können von den Leistungsempfängern den Zahlstellen für Krankenversicherungsleistungen (Arbeitgeber/Krankenkasse) ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden.

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