Blog — 26/03/2026

Die Mehrwertsteuer-Registrierung (TVA-Registrierung)

Die Registrierung für MwSt.-Zwecke (înregistrarea în scopuri de TVA) von Gesellschaften mit Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Rumänien kann vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit oder nach deren Aufnahme erfolgen, entweder auf Antrag oder infolge der Überschreitung des MwSt.-Schwellenwertes.

Gemäß Art. 316 Abs. 1 Buchst. a) des Steuergesetzbuches (Codul Fiscal) beantragen Handelsgesellschaften die Registrierung für MwSt.-Zwecke vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit:

  • wenn sie erklären, dass sie einen Umsatz erzielen werden, der den Befreiungsschwellenwert von 300.000 Lei erreicht oder überschreitet;
  • wenn sie erklären, dass sie einen Umsatz unterhalb des Befreiungsschwellenwertes von 300.000 Lei erzielen werden, aber für die Anwendung des normalen Steuersatzes optieren.

Hinweis: Der Betrag von 300.000 Lei stellt den Umsatz dar, der den Schwellenwert für die Anwendung der Sonderbefreiungsregelung für Kleinunternehmen bildet und ist in Art. 310 Abs. 2 des Steuergesetzbuches sowie in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel definiert.

Es sei darauf hingewiesen, dass Gesellschaften in diesen Fällen bei der Steuerbehörde am selben Tag, an dem sie beim Handelsregister (Oficiul Registrului Comerțului) den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister stellen, den Antrag auf Registrierung für MwSt.-Zwecke (Formular 098) einreichen.

Das Muster des Formulars 098 wurde im ANAF-Erlass Nr. 631/2016 zur Genehmigung des Musters und Inhalts bestimmter Formulare für die Registrierung/Löschung der MwSt.-Registrierung vom 19. Februar 2016 veröffentlicht.

Der Antrag wird vom Antragsteller in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, für die die MwSt.-Registrierung beantragt wird, von einem Gesellschafter oder einer anderen gesetzlich bevollmächtigten Person am Schalter der zuständigen Steuerbehörde oder per Einschreiben per Post eingereicht.

MwSt.-Registrierung auf Antrag nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit:

Gemäß Art. 316 Abs. 1 Buchst. c) des Steuergesetzbuches können Handelsgesellschaften nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit die Registrierung für MwSt.-Zwecke beantragen, wenn der im Laufe eines Kalenderjahres erzielte Umsatz unter dem Befreiungsschwellenwert von 300.000 Lei liegt, sie jedoch für die Anwendung des normalen Steuersatzes optieren.

Gemäß ANAF-Erlass Nr. 3725 (Amtsblatt Nr. 1027 vom 27.12.2017) reichen die Gesellschaften bei den zuständigen Steuerbehörden die Änderungserklärung für juristische Personen, Personengesellschaften und andere Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit (Formular 010) ein.

Die Erklärung wird direkt (durch den gesetzlichen Vertreter) oder durch einen Bevollmächtigten am Schalter der zuständigen Steuerbehörde oder per Einschreiben per Post eingereicht.

Nach Eingang der MwSt.-Registrierungsanträge der Gesellschaften (Formular 098 oder gegebenenfalls Formular 010 – entsprechend den oben genannten Ausführungen) gibt die Steuerbehörde die Entscheidung zur MwSt.-Registrierung aus, und die Registrierung gilt ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung.

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