Blog — 26/03/2026

Steuerliche Erleichterungen 2019

Im Amtsblatt Nr. 403 vom 23. Mai 2019 wurde die NOTVERORDNUNG DER REGIERUNG Nr. 31 vom 14. Mai 2019 über die Gewährung bestimmter steuerlicher Erleichterungen und zur Änderung und Ergänzung des Steuergesetzbuches (Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal) veröffentlicht.

Abweichend von den Bestimmungen der OUG Nr. 89/2018 ist die Zahlungsfrist für Beträge aus jährlichen Steuerbescheiden, die zwischen dem 15. März 2019 und dem Inkrafttreten dieser Notverordnung ausgestellt und mitgeteilt wurden, zur endgültigen Festsetzung der individuellen Krankenversicherungsbeiträge natürlicher Personen für den Zeitraum 2014–2017, 120 Tage ab Inkrafttreten dieser Notverordnung.

Für die vorzeitige Zahlung der oben genannten Beträge wird ein Bonus von 10 % gewährt, sofern sie innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieser Notverordnung vollständig beglichen werden.

Abweichend von den Bestimmungen der OUG Nr. 89/2018 beträgt die Zahlungsfrist für Beträge aus jährlichen Steuerbescheiden, die nach dem Inkrafttreten dieser Notverordnung ausgestellt und mitgeteilt werden, zur endgültigen Festsetzung der individuellen Krankenversicherungsbeiträge natürlicher Personen für den Zeitraum 2014–2017, 120 Tage ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Für die vorzeitige Zahlung dieser Beträge wird ebenfalls ein Bonus von 10 % gewährt, sofern sie innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheids vollständig beglichen werden.

Der Bonuswert mindert die oben genannten Zahlungsbeträge.

Es wird der Krankenversicherungsbeitrag (CASS – Contribuția de Asigurări Sociale de Sănătate) sowie die damit verbundenen steuerlichen Nebenverbindlichkeiten, die durch einen mitgeteilten Steuerbescheid festgesetzt wurden, für natürliche Personen annulliert, bei denen die Bemessungsgrundlage für den CASS auf den Mindestbruttolohn oder 12 Mindestbruttolöhne angehoben wurde, für Steuerzeiträume zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2017.

Hat die Steuerbehörde für die oben genannten Steuerverbindlichkeiten und Nebenverbindlichkeiten für Steuerzeiträume zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2017 keinen Steuerbescheid erlassen, wird dieser auch nicht mehr erlassen.

Zur Sicherstellung der für die Erstattung der Sondersteuer für Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge sowie der Schadstoffsteuer erforderlichen Mittel können gemäß OUG Nr. 52/2017 Mittel aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Umweltministeriums bereitgestellt werden.

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