Im Amtsblatt Nr. 531 vom 28. Juni 2019 wurde die REGIERUNGSVERORDNUNG Nr. 423 vom 28. Juni 2019 zur Änderung und Ergänzung der Methodischen Normen zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 279/2005 über die Berufsausbildung am Arbeitsplatz (Ucenicie la locul de muncă) veröffentlicht.
Die Stundenplanung der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lehrlinge (Ucenici) wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Berufsbildungsanbieter festgelegt, in Abhängigkeit vom Arbeitszeitplan des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lehrlinge und der gesetzlichen Bestimmungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
Unter dem Begriff „erforderliche Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung durch Berufsausbildung am Arbeitsplatz“ ist die Mindestdauer des Berufsausbildungsprogramms am Arbeitsplatz in Stunden für die theoretische und praktische Ausbildung nach Qualifikationsstufen zu verstehen:
- 180 Stunden für Qualifikationsstufe 1;
- 360 Stunden für Qualifikationsstufe 2;
- 720 Stunden für Qualifikationsstufe 3;
- 1.080 Stunden für Qualifikationsstufe 4.
Die Berufsausbildung am Arbeitsplatz wird während der Laufzeit des Ausbildungsvertrags nach Ablauf der Probezeit gemäß der in Art. 10 Abs. 3 vorgesehenen Planung organisiert.
Als „dem Lehrling anzulastende Gründe“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 Buchst. f) gelten:
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 61 Buchst. a) des Arbeitsgesetzes Nr. 53/2003;
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung gemäß Art. 81 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes Nr. 53/2003.
Für die Gewährung von Mitteln aus dem Arbeitslosenversicherungshaushalt schließt der Arbeitgeber mit dem Kreisarbeitsamt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach Ablauf der im Ausbildungsvertrag enthaltenen Probezeit eine Vereinbarung gemäß dem in Anhang Nr. 5 vorgesehenen Muster ab.