Der Erlass des ANAF-Präsidenten Nr. 167, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 80 vom 31. Januar 2019, ändert die Rechtsvorschriften über das Verfahren zur Registrierung für MwSt.-Zwecke.
Bestimmungen ab 1. Februar 2019:
Gemäß den neuen geltenden Bestimmungen ist bei der optionalen Registrierung für MwSt.-Zwecke das Formular „Eigenhändige Erklärung zur Registrierung für MwSt.-Zwecke“ einzureichen.
Die eigenhändige Erklärung wird mit Hilfe des Hilfsprogramms auf der Website der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF – Agenția Națională de Administrare Fiscală) ausgefüllt und durch Übermittlung der PDF-Datei, unterzeichnet mit einem qualifizierten digitalen Zertifikat, auf elektronischem Weg eingereicht.
Die eigenhändige Erklärung mit den handschriftlichen Unterschriften der Geschäftsführer und Gesellschafter der steuerpflichtigen Person wird eingescannt, in einer ZIP-Datei archiviert und der PDF-Datei beigefügt.
Steuerpflichtige Personen, die gemäß Art. 316 Abs. 1 Buchst. c) des Steuergesetzbuches die Registrierung für MwSt.-Zwecke beantragen, können der zuständigen Steuerbehörde zusammen mit der Änderungserklärung (Formular 010) den Nachweis der Übermittlung der eigenhändigen Erklärung vorlegen.
Bei Eingang des MwSt.-Registrierungsantrags mit dem Nachweis der Einreichung der eigenhändigen Erklärung prüft die Fachabteilung der zuständigen Steuerbehörde, ob die steuerpflichtige Person der Verpflichtung zur Übermittlung der eigenhändigen Erklärung mit den handschriftlichen Unterschriften der Geschäftsführer und Gesellschafter nachgekommen ist.
Steuerpflichtige Personen mit geringem oder mittlerem Steuerrisiko können die eigenhändige Erklärung ohne Validierungsfehler einreichen.
Der Bescheid, mit dem dem gemäß Art. 316 Abs. 1 Buchst. c) des Steuergesetzbuches gestellten MwSt.-Registrierungsantrag stattgegeben wird, wird am Tag der Einreichung des Antrags ausgestellt.
Nach Ausstellung des Bescheids übermittelt die Fachabteilung die MwSt.-Registrierungsanträge an die Bewertungsabteilung. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Einreichung des MwSt.-Registrierungsantrags prüft die Bewertungsabteilung die in der eigenhändigen Erklärung eingetragenen Daten.
Stellt die Bewertungsabteilung fest, dass die in der eigenhändigen Erklärung eingetragenen Informationen nicht mit den in der Steuerbehörde verfügbaren Daten übereinstimmen, übermittelt sie der Generaldirektion für Steuerbekämpfung (DGAF – Direcția Generală Antifraudă Fiscală) ein Schreiben mit den festgestellten Aspekten zur Einleitung der erforderlichen Maßnahmen.
Die Gültigkeitsdauer der eigenhändigen Erklärung in den Unterlagen der Steuerbehörde beträgt 30 Tage ab dem Datum ihrer elektronischen Übermittlung. Bei mehreren eigenhändigen Erklärungen für eine einzige Änderungserklärung (Formular 010) gilt die zuletzt übermittelte Erklärung als gültig.