Im Amtsblatt Nr. 325 vom 21. April 2020 wurde der ANAF-ERLASS Nr. 936 vom 14. April 2020 veröffentlicht, der den Erlass des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF – Agenția Națională de Administrare Fiscală) Nr. 147/2020 zur Genehmigung des Verfahrens zur Festsetzung des Betrags von bis zu 3,5 % der jährlich geschuldeten Einkommensteuer für die Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Gewährung privater Stipendien ändert und ergänzt.
Ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Erlasses werden während des Ausnahmezustands und für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Beendigung des Ausnahmezustands auf dem Staatsgebiet Rumäniens die Bestimmungen des Kapitels III der Anlage Nr. 1 zum ANAF-Erlass Nr. 147/2020 ausgesetzt.
Während des oben genannten Zeitraums überweist die zuständige zentrale Steuerbehörde die Beträge aus der jährlich geschuldeten Einkommensteuer auf das Konto der gemeinnützigen Einrichtungen/Kultusgemeinschaften gemäß der von den Steuerpflichtigen im Formular 230 geäußerten Option, unter Einhaltung der Frist von 90 Tagen ab dem Einreichungsdatum des Antrags.
Nach Ablauf des oben genannten Zeitraums wendet die zuständige zentrale Steuerbehörde die Bestimmungen des Kapitels III der Anlage Nr. 1 zum ANAF-Erlass Nr. 147/2020 in seiner geänderten Fassung an.
Teilen Steuerpflichtige der zuständigen Steuerbehörde schriftlich mit, dass sie die Option zur Überweisung eines Betrags aus der jährlich geschuldeten Einkommensteuer an die in der erhaltenen Mitteilung genannten gemeinnützigen Einrichtungen/Kultusgemeinschaften nicht ausgeübt haben, und wurde die Überweisung der Beträge auf das Konto der Begünstigten bereits durchgeführt, leiten die Steuerbehörden die notwendigen Schritte zur Rückforderung der zu Unrecht überwiesenen Beträge ein.