Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 319 vom 16. April 2020 wurde die Notverordnung der Regierung Nr. 48/2020 über bestimmte finanz- und steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die mehrere Änderungen bringt:
- Verlängerung der Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse 2019 bis zum 31. Juli 2020 – für alle Kategorien von Einrichtungen:
Für die Einreichung der Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2019 sowie der zum 31. Dezember 2019 abgeschlossenen jährlichen Buchführungsberichte werden die in Art. 36 Abs. 1 und 3 und Art. 37 des Buchführungsgesetzes Nr. 82/1991 in seiner republikanischen Fassung vorgesehenen Fristen bis zum 31. Juli 2020 einschließlich verlängert.
Damit werden sowohl die Einreichungsfrist für Jahresabschlüsse von GmbH (SRL), die 150 Tage nach dem Abschluss des Geschäftsjahres beträgt, als auch die Einreichungsfrist für NGO (ONG), die 120 Tage nach dem Abschluss des Geschäftsjahres beträgt, verschoben.
- Zusätzliche Regelungen für Spenden von Kleinstunternehmen (Microîntreprinderi):
Kleinstunternehmen können Spenden an öffentliche Einrichtungen leisten und die entsprechenden Beträge von der Steuer auf die Einkünfte von Kleinstunternehmen bis zu einem Wert von 20 % dieser Steuer für das Quartal, in dem die Aufwendungen erfasst wurden, abziehen – allein auf Grundlage des Sponsoringvertrags, ohne dass eine Verpflichtung zur Eintragung der begünstigten Einrichtungen im Register der Einrichtungen/Kultusgemeinschaften, für die steuerliche Abzüge gewährt werden, besteht.
- Sachleistungen für Arbeitnehmer in Isolation sind nicht steuerpflichtig:
Als nicht steuerpflichtige Einkünfte gelten und unterliegen weder Sozialversicherungsbeiträgen noch anderen Abgaben: Sachleistungen, die natürlichen Personen, die Einkünfte aus Gehältern und gehaltsähnlichen Einkünften erzielen, aufgrund der Ausübung von Funktionen gewährt werden, die vom Arbeitgeber/Zahler als wesentlich für die Durchführung der Tätigkeit eingestuft werden und die sich in präventiver Isolation am Arbeitsort oder in speziell dafür vorgesehenen Bereichen ohne Zugang für Außenstehende befinden, für einen vom Arbeitgeber/Zahler festgelegten Zeitraum, wenn der Ausnahme- oder Belagerungszustand verhängt wird.