Im Amtsblatt Nr. 598/25.07.2017 wurde die Regierungsverordnung Nr. 4/2017 veröffentlicht, mit der Änderungen und Ergänzungen am Steuergesetzbuch (Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal) hinsichtlich des Rentenversicherungsbeitrags (CAS – Contribuția de Asigurări Sociale) und des Krankenversicherungsbeitrags (CASS – Contribuția de Asigurări Sociale de Sănătate) der Arbeitgeber vorgenommen wurden:
Im Falle eines monatlichen Bruttoentgelts auf der Grundlage eines Vollzeit- oder Teilzeit-Einzelarbeitsvertrags, dessen Höhe unter dem garantierten monatlichen Mindestbruttolohn liegt, wird als Grundlage für die monatliche Berechnung von CAS und CASS der im jeweiligen Monat geltende Mindestbruttolohn herangezogen, entsprechend der Anzahl der Arbeitstage im Monat, an denen der Vertrag aktiv war.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitgeber während des Zeitraums, in dem sich ihre Arbeitnehmer in einer der folgenden Situationen befinden:
- Schüler oder Studenten bis 26 Jahre in einer Schulform;
- Lehrlinge (Ucenici) bis 18 Jahre gemäß geltendem Recht;
- Personen mit Behinderungen, denen gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, weniger als 8 Stunden täglich zu arbeiten;
- Altersrentner im öffentlichen Rentensystem (mit Ausnahme von Dienstrentnern und Personen, die Altersrente aus dem öffentlichen Rentensystem und Rente aus einem nicht in das öffentliche System integrierten Rentensystem kumulieren);
- Personen, die im gleichen Monat auf der Grundlage von zwei oder mehr Einzelarbeitsverträgen Gehaltseinkünfte erzielen und deren kumulierte monatliche Berechnungsgrundlage mindestens dem Mindestbruttolohn entspricht.
Für die Situationen unter Buchst. a), c) und d) fordert der Arbeitgeber von natürlichen Personen entsprechende Nachweise an; für die Situation unter Buchst. e) wird das Anwendungsverfahren durch Erlass des Ministers für öffentliche Finanzen festgelegt.
Ab dem 1. Februar 2017 beträgt der garantierte monatliche Mindestbruttolohn 1.450 Lei gemäß Regierungsbeschluss Nr. 1/2017.
Die Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 4/2017 sind am 1. August 2017 in Kraft getreten und gelten ab den Einkünften für den Monat August 2017.