Blog — 26/03/2026

Steuerliche Behandlung von Sportaktivitätsverträgen

An der Sportaktivität beteiligte Personen – Sportler, Trainer, Ärzte, Krankenpfleger, Masseure, Physiotherapeuten, Forscher – können mit Sportstrukturen entweder einen Einzelarbeitsvertrag oder einen Sportaktivitätsvertrag schließen.

Dementsprechend gehören Einkünfte aus Sportaktivitätsverträgen, die gemäß dem Gesetz über Körpererziehung und Sport Nr. 69/2000 in seiner geänderten und ergänzten Fassung abgeschlossen werden, zur Kategorie der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Wir möchten daran erinnern, dass ab dem 30. März 2018 gemäß OUG Nr. 25/MO 291/30.03.2020 natürliche Personen, die Sportaktivitätsverträge abschließen, keine Verpflichtung mehr haben, sich beim Handelsregister (Oficiul Registrului Comerțului) oder steuerlich bei der Steuerbehörde zu registrieren.

Gemäß Art. 68¹ wird die Einkommensteuer durch Anwendung des Satzes von 10 % auf das Bruttoergebnis berechnet, wobei die Steuer endgültig ist.

Die Einkommenszahler, die juristische Personen oder andere Einheiten mit Buchführungspflicht sind, sind verpflichtet, die Steuer entsprechend den geleisteten Beträgen durch Quellenabzug zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.

Die Steuer wird vom Einkommenszahler im Formular 112 – Erklärung über die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Einkommensteuer und die nominative Erfassung der versicherten Personen – erklärt und bis zum 25. einschließlich des Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt werden, abgeführt.

Gemäß Art. 68¹ Abs. 5 hat der Einkommenszahler ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Berechnung, zum Quellenabzug und zur Zahlung der Steuer für Einkünfte, die an Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Einheiten mit Rechtspersönlichkeit, die eine eigene Buchführung führen, gezahlt werden, für die die Einkommensteuer von jedem Gesellschafter für sein eigenes Einkommen gezahlt wird.

Die Steuerpflichtigen sind nicht verpflichtet, das Steuerevidenzregister zu führen und eine Buchführung zu unterhalten.

Die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (CAS – Rentenversicherung und CASS – Krankenversicherung) sind im Jahr des Einkommenserwerbs abhängig von der Einordnung in die jährliche Einkommensobergrenze der geschätzten Einkünfte geschuldet.

Gemäß Art. 148 Abs. 2 und Art. 170 Abs. 1 des Steuergesetzbuches entspricht die oben genannte Jahresgrenze 12 im Jahr des Einkommenserwerbs geltenden monatlichen Mindestbruttolöhnen.

CAS- und CASS-Verpflichtungen bei einem oder mehreren Verträgen:

Wenn das für das laufende Jahr geschätzte Einkommen gleich oder höher als 12 monatliche Mindestbruttolöhne ist:

  • Ein einziger Sportaktivitätsvertrag: Der Einkommenszahler ist verpflichtet, bis zum 25. einschließlich des Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt werden, CAS und CASS zu berechnen, einzubehalten und abzuführen sowie die Erklärung 112 einzureichen. Die natürliche Person ist durch den abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, den Einkommenszahler als Berechnungs-, Einbehaltungs- und Zahlungsverantwortlichen zu benennen.
  • Zwei oder mehr Verträge: Die natürliche Person benennt durch Vertrag einen Einkommenszahler, bei dem das erzielte Einkommen 12 Mindestbruttolöhne übersteigt. Dieser ist verpflichtet, CAS und CASS auf dem vereinbarten Niveau bis zur Gesamthöhe der geschuldeten CAS und CASS zu berechnen, einzubehalten und abzuführen sowie die Erklärung 112 einzureichen.

Wichtig! Der Einkommensbezieher ist nicht verpflichtet, die Einheitliche Erklärung für die Deklaration von CAS und CASS einzureichen, auch wenn er andere Einkünfte bezieht, da CAS und CASS nur einmal geschuldet werden.

Bei zwei oder mehr Verträgen, bei denen das geschätzte Einkommen je Vertrag unter 12 Mindestbruttolöhnen liegt, das kumulierte Einkommen jedoch gleich oder höher als 12 Mindestbruttolöhne ist: Die natürliche Person ist verpflichtet, CAS und CASS für das laufende Jahr selbst über die Einheitliche Erklärung (Schätzungskapitel II) zu berechnen, diese bis zum 25. Mai 2020 einzureichen und CAS und CASS bis zum 15. März 2021 zu zahlen.

Gemäß OG Nr. 6/2020 ist für das Jahr 2020 der Termin zur Einreichung der Einheitlichen Erklärung und zur Zahlung der Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge der 25. Mai 2020.

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